Psychosoziale Elternberatung
Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG in Pinkafeld im Burgenland
Carina & Kathi sind seitens des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend befugt, die vorgeschriebene Beratung durchzuführen.
So arbeiten sie mit euch: Seit 1. Februar 2013 ist vor einer einvernehmlichen Scheidung für Eltern minderjähriger Kinder die Teilnahme an einer sogenannten Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG verpflichtend. Das Gericht nimmt den Fall erst auf, nachdem ihr die Bestätigung der durchgeführten Beratung vorlegen könnt.
Was solltet ihr euch nicht von der Elternberatung nach § 95 erwarten?
In der Elternberatung bei einvernehmlicher Scheidung geht es nicht um die verlorene Paarbeziehung, sondern um die aufrechte Elternebene, die auch nach einer Scheidung für eine Verbindung sorgt. Das Hauptaugenmerk der Beratung liegt bei den aus der Scheidung resultierenden Bedürfnissen eurer minderjährigen Kinder.
Selbst wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung kommt, bedeutet das für Kinder einen schmerzlichen Einschnitt und Veränderungen in ihrer Lebenssituation. Kinder sehen sich oft mit
- Verlustängsten
- Gefühlen von Ohnmacht
- Schuldgefühlen und einem Loyalitätskonflikt
konfrontiert. Als Eltern könnt ihr den Beratungstermin gemeinsam aber auch getrennt in Anspruch nehmen. Die Kinder sind bei der Beratung bitte nicht anwesend.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Elternberatung ist nicht mit einer Trennungs- oder Konfliktberatung im Sinne einer Paarberatung zu verwechseln. Es geht nicht darum, dass wir uns damit beschäftigen, welche Themen euch als künftige Ex-Partner beschäftigen, oder was ihr an gegenseitigen Verletzungen aus der Ehe noch aufzuarbeiten habt. Sondern es geht darum, was ihr als Eltern braucht, um für eure gemeinsamen Kinder auch in Zukunft bestmöglich da zu sein.
Der Fokus der Elternberatung liegt also darauf, was eure Kinder von euch brauchen, und wie ihr das gemeinsam als Eltern meistern könnt.